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Die Satzung
Satzung der Werbegemeinschaft Eller e.V.
(Fassung vom 04.02.1998)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ´´ Werbegemeinschaft Eller e.V. `` , Düsseldorf
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgabe des Vereins

Die Werbegmeinschaft Eller e.V. ist eine Gemeinschaftseinrichtung der in
Düsseldorf-Eller ansässigen Einzelhandelskaufleute und Gewerbetreibenden.
Aufgabe der Werbegemeinschaft Eller ist es, die werblichen Aussagen seiner
Mitglieder zu koordinieren, deren Interesse in allen Angelegenheiten, die die
Allgemeinheit angehen und vertreten und das Einkaufszentrum Eller durch
eine attraktive Werbegestaltung besonders bekannt und anziehend zu machen.
Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden,
die den Stadtteil Eller fördern wollen. Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen
Antrag an die Geschäftsstelle des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

§4 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt nur

  • durch Kündigung
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch vollständige Aufgabe des Betriebes (Stillegung)

Die Mitgliedschaft kann gekündigt werden zum jeweiligen Schluss eines Geschäftsjahres
-( 31. Dezember ) durch eingeschriebenen Brief der spätestens am vorhergehenden 30. Juni
bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehen muss und mit Gründen versehen sein soll.
Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie ihre durch Satzung
und Organbeschlüsse übernommenen Pflichten verletzen oder die Interessen der Mitglieder
oder das Ansehen des Vereins in erheblicher Weise schädigen.
Der Ausschluss erfolgt im Wege des Vorstandsbeschlusses nach schriftlicher Anhörung des
Mitglieds.Gegen diesen Beschluss kann binnen 2 Wochen nach Zugang Einspruch erhoben werden,
über den dieMitgliederversammlung entscheidet.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einberufen. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zur
Post. Maßgebend ist der Poststempel.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins
Erfordert oder, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe
schriftlich verlangt.
Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:

  • die Bestellung des Vorstandes
  • die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • die Beitragsordnung- den Haushaltsplan des neuen Geschäftsjahres sowie
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder von seinem Vertreter
geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Satzungsänderungen mit _ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes ordentliche, in der
Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat nur eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§8 Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerhalb der Mitgliederversammlung Beschlüsse der Mitglieder auf
schriftlichem Wege herbeirufen.
Ein schriftlicher Beschluss ist mit der satzungsmäßigen Mehrheit wirksam, wenn kein Mitglied
dem schriftlichen Verfahren binnen 4 Wochen nach Aufgabe des Beschlussvorlages zur Post
(vgl. §7 Abs. 1) widerspricht.
Zusammenkommen eines schriftlichen Beschlusses ist allen Mitgliedern unverzüglich
bekannt zu geben.

§9 Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein verantwortlich entsprechend dem Vereinszweck. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Insbesondere obliegt ihm:

  • die Führung der laufenden Geschäfte
  • die Erstellung der Geschäftsberichte
  • die Erstellung des Haushaltplanes
  • die Erstellung der Jahresrechnung

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Er wählt den Vorsitzenden, den Stellvertreter
und den Schatzmeister aus seiner Mitte. Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende, der Stellvertreter sowie
der Schatzmeister werden für mindestens zwei Jahre bestellt. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige
Vorstand im Amt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Schatzmeister.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der
Schatzmeister vertreten.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig
Aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, kann das Amt bis zur Jahresmitgliederversammlung
von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen werden. Ansonsten ist die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person unzulässig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§10 Beiträge

Der Verein kann Beiträge zur Deckung seiner Aufwendungen erheben über die Beitragsordnung
beschließt die Jahreshauptversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Der Beitrag ist vierteljährlich bis zum 3. Werktag des jeweiligen Kalendervierteljahres
im voraus fällig.

§11 Kassenprüfung

Für die regelmäßigen Überprüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bestellt die
Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr turnusmäßig zwei Rechnungsprüfer, die
in der Jahreshauptversammlung Bericht erstatten.

§12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von _ der Vereinsmitglieder erforderlich. Die
Beschlussfassung erfolgt sodann mit _ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen eines Monats eine
zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen,
die dann mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach Abzug der Schulden nach Ablauf
eines Jahres an die Mitglieder zu verteilen, die bis zur Auflösung des Vereins Mitglied waren.



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